Satzung des Konventsrats

Satzung des Konventsrats

Stand: 29.05.2021

§ 1 – Der Konventsrat (KR)
(1) Der KR der Theologiestudierenden der Evangelischen Landeskirche in Baden, ist das überregionale Gremium der badischen Theologiestudierenden. Der KR dient der Vernetzung der Ortskonvente badischer Theologiestudierender, als Ort des Austauschs untereinander und als Kontaktstelle für landeskirchliche Fragen.

(2) Dem KR gehören alle Theologiestudierenden an, die auf der Liste badischer Theologie-studierender der Evangelischen Landeskirche in Baden verzeichnet sind. Ebenso sind alle badischen Promotionsstudierenden Teil des KR. Aus ihrer Mitte wählt der KR seine in §3 aufgeführten Vertretenden.

(3) Die ordentlichen Versammlungen des KR finden einmal pro Semester statt. Verantwortlich für die Organisation sind die Vertrauensstudierenden nach § 3 (1). Zeit und Ort der Versammlungen werden im KR wenn möglich ein Jahr im Voraus, spätestens jedoch bei der vorangehenden Konventsratssitzung ein halbes Jahr im Voraus, bestimmt. Kann eines von beiden oder beides nicht umgesetzt werden, sind die Vertrauensstudierenden dazu befugt, eines davon oder beide kurzfristig zu ändern. Diese Änderung ist den Studierenden mindestens zwei Wochen vor dem neuen Termin bekannt zu geben. Aus dringenden Anlässen können die Vertrauensstudierenden auch außer- ordentliche Treffen einberufen. Eine solche Versammlung ist berechtigt, im Namen der Mitglieder des KR Stellungnahmen zu verabschieden. Sie ist dagegen nicht berechtigt, Wahlen nach § 2 abzuhalten, jedoch können Wahlergebnisse bei einer außerordentlichen Versammlung bestätigt werden, wenn die Wahlen kommissarisch bei einer Sitzung eines nicht beschlussfähigen Konventsrats mit mindestens 5 stimmberechtigten Teilnehmer*innen abgehalten wurden. Zeitpunkt und Ort sind mindestens 2 Wochen vorher allen Studierenden bekannt zu geben.

(4) Der KR gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2 – Wahlen und Abstimmungen
(1) Stimmberechtigt mit einer Stimme sind alle, die nach § 1 (2) dem KR angehören und bei der Wahl/Abstimmung anwesend sind.

(2) Gewählt werden können alle, die nach § 1 (2) dem KR angehören und bei der Wahl anwesend sind. Über Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht befindet der KR auf Antrag.

(3) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Ausnahme sind Satzungsänderungen, die einer 2/3 Mehrheit bedürfen.

(4) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des KR.

(5) Abstimmungen und Wahlen sind öffentlich. Sie finden auf Antrag geheim statt.

(6) Wiederwahlen sind in allen Aufgabenbereichen und Funktionen möglich.

(7) Eine Person darf gleichzeitig mehrere Aufgaben bzw. Funktionen ausüben.

(8) Nachfolger/innen in die Aufgabenbereiche und Funktionen werden von den Vorgängerinnen und Vorgängern eingearbeitet.

(9) Falls der Konventsrat bei einer ordentlichen Sitzung nicht beschlussfähig sein sollte, werden die Ämter kommissarisch gewählt und unter Vorbehalt über Anträge abgestimmt. In diesem Fall müssen Wahlen und Abstimmungen bei der nächsten Sitzung des Konventsrats bestätigt oder verworfen werden. Im Fall einer Verwerfung werden Neuwahlen bei der nächsten ordentlichen Sitzung des Konventsrats anberaumt.

§ 3 – Aufgabenbereiche und Funktionen
(1) Vertrauensstudierende
Für jeweils ein Jahr werden zwei Vertrauensstudierende gewählt, je eine oder einer pro Semester.
Die Aufgaben der Vertrauensstudierenden, die unter ihnen selbstständig verteilt werden, sind:
a) Einberufung, inhaltliche Planung und Leitung des KR
b) Verwaltung der Finanzen durch eine/n Vertrauensstudierende/n (Schatzmeister)
c) Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den einzelnen Ortskonventen, zu Vikaren/innen der EKiBa und Studierenden der Evangelischen Hochschule Freiburg
d) Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Landeskirche und zum Ausbildungsreferat
e) Sie sind Ansprechpartner/innen aller badischen Theologiestudierenden bei Fragen zu Studium und Landeskirche

(2) Ausschuss für Ausbildungsfragen (AfA)
Zwei Teilnehmer/innen des KR werden als Mitglieder im AfA gewählt. Sie sollen sich auch um Kontakt mit den anwesenden Vikaren/innen vor oder nach der Ausschuss-Sitzung bemühen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.

(3) Studierendenrat Evangelischer Theologie (SETh)
Möglichst zwei Teilnehmer/innen des KR werden als Abgesandte zum SETh wird gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.

(4) Synode
Zwei Teilnehmer/innen des KR werden als Beobachter/innen der Landessynode der Badischen Landeskirche gewählt. Sie sollen sich auch um Kontakt mit den anwesenden Vikaren/innen und den Studierenden der Evangelischen Hochschule Freiburg bemühen. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Synodalsitzungen.

(5) Öffentlichkeitsarbeit
Ein/e Teilnehmer/in des KR wird als Verantwortliche/r für die Öffentlichkeitsarbeit und die Homepage gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.

(6) Thementagung
Für jeweils eine Thementagung (angestrebt ist ein jährlicher Turnus) werden zwei hauptverantwortliche Personen für die Koordination und Planung beauftragt. Die Thementagungen richten sich primär als Angebot an alle Theologiestudierenden der badischen Liste. Das Thema wird vom KR bestimmt und die zwei Amtsträger*innen erhalten eventuell noch Unterstützung durch eine Arbeitsgruppe, die ebenfalls durch den KR bestimmt wird.
Organisiert wird die Tagung in Kooperation mit dem Ausbildungsreferat und einigen Verantwortlichen aus der Landeskirche.

(7)
Für alle, die eine Aufgabe übernommen haben, gilt, dass sie während ihrer Amtszeit an den Konventsratssitzungen teilnehmen und dort über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

(8)
Für die Vertreter/innen in den Gremien gilt: Pro Gremium wird ein Bericht verfasst und dem KR bei der Sitzung vorgelegt. Sollte die Teilnahme nicht möglich sein, muss dieser schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des KR den Vertrauensstudierenden vorliegen.

(9)
Im Verhinderungsfall der Gewählten aus § 3 (2) – (4) entsenden die Vertrauensstudierenden einen vollberechtigten Ersatz.

§ 4 – Kassenführung und -prüfung
(1) Einmal im Jahr – zum KR im Sommersemester – werden zwei Kassenprüfende bestimmt, die dann im Laufe des KR die Kasse prüfen und nach abgeschlossener Prüfung dem Plenum Bericht erstatten.

(2) Der/Die Schatzmeister/in wird daraufhin, wenn keine Einwände bestehen, im KR entlastet.

§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde vom Konventsrat am 5.7.2008 beschlossen und ist nach Beschluss in
Kraft getreten.

Am 27.6.2009 wurde die Ergänzung der Satzung um einen Absatz bezüglich außerordentlicher
Treffen vom Konventsrat beschlossen.

Am 22.6.2013 wurden in Heidelberg Änderungen des §1(3), sowie des §3(2) beschlossen bezüglich der Planung der Versammlungen, sowie der Amtszeit der Mandatsträger im AfA.

Am 09. 11.2013 wurde in Heidelberg die Ergänzung um einen Absatz bezüglich eines vollwertigen Vertreters bei SETh, AfA und Synode beschlossen.

Am 24.6.2017 wurde in Leipzig in aktualisierter Form, mit Erweiterung durch §1 (4) Geschäftsordnung (neu), beschlossen.

Am 17.11.2018 wurden in Heidelberg verschiedene Änderungen betreffend § 1(2); § 1(3); § 2(9); § 3(6) eingeführt.

Am 09.11.2019 wurde in Heidelberg durch eine Änderung von KR § 1 (3) ein größerer Spielraum für die Festlegung von Ort und Zeit der ordentlichen Versammlungen des KR geschaffen.

Am 29.05.2021 wurde beim online-Konvent wurde das Amt Thementagung eingeführt und §3 (6) ergänzt und die Nummerierung der Folgeabschnitte angepasst.

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