Geschäftsordnung des Konventsrats EKiBa

Geschäftsordnung des Konventsrats EKiBa

§ 1 – Zusammensetzung
(1) Die Zusammensetzung des Konventsrats (KR) ist in der Satzung des KR der
Evangelischen Kirche in Baden (EKiBa) verbindlich geregelt.

§ 2 – Zusammentreten
(1) Der KR tritt mindestens einmal im Semester zusammen.
(2) Alle Tagungen sind öffentlich.

§ 3 – Einladung
(1) Die Vertrauensstudierenden laden spätestens zwei Wochen im Voraus ein. Diese
Einladung muss enthalten: Die Zeit und den Ort des Zusammentretens des KR. Außerdem die
Satzung und die Geschäftsordnung des KR.
(2) Die Tagesordnung muss den Mitgliedern des KR eine Woche vor Tagungsbeginn
vorliegen.
(3) Eine Übersendung via E-Mail ist zulässig.
(4) Zum Zwecke der Vernetzung soll auch in den Vikariatskursen der EKiBa und unter den
Studierenden der Gemeindepädagogik an der EH Freiburg eingeladen werden. (Gaststatus;
Kontaktmöglichkeit über die Synodenvertretenden und den AfA)

§ 4 – Anträge
(1) Anträge sind bis spätestens eine Woche vor Tagungsbeginn bei den
Vertrauensstudierenden schriftlich einzureichen. Initiativanträge durch anwesende badische
Theologiestudierende sind möglich.
(2) Antragsberechtigt sind alle Theologiestudierenden der EKiBa.
(3) Dem/r Antragsteller/in gebührt das Einleitungs- und Schlusswort.
(4) Vor Abstimmung eines Antrages muss der Antrag komplett vorgetragen werden.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst: Es werden nur Ja- und Nein-Stimmen
gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Übersteigt die Zahl der
Enthaltungen aber die Summe der Ja- und Nein-Stimmen, gilt der Antrag ebenfalls als
abgelehnt.

§ 5 – Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist zu Beginn einer jeden Tagung zu beschließen und ggf. vorher zu
verändern. Spätere Änderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit möglich.

§ 6 – Protokoll
(1) Über jede Tagung des KR wird ein Protokoll angefertigt.
(2) Vor dem Beginn einer jeden Tagungseinheit ist ein/e Protokollführer/in zu benennen.
(3) Das Protokoll muss mindestens enthalten:
– Bericht über erteilte Arbeitsauträge
– Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen (die Gewählten mit vollem Namen, andere nur mit Vornamen)
– Beschlüsse in ihrem Wortlaut
– Berichte der Amtsträger/innen als Anhang
(4) Namen im Protokoll: Die gewählten Amtsträger/innen sind mit vollem Namen zu nennen,
alle Weiteren höchstens mit Vornamen.
(5) Die Vertrauensstudierenden tragen dafür Sorge, dass das vorläufige Protokoll den
Mitgliedern des KR in schriftlicher Form innerhalb von 14 Tagen zugesandt wird.
(6) Das Protokoll muss in der nächsten Sitzung genehmigt werden.

§ 7 – Durchführung der Tagung
(1) Die Tagungen werden von den Vertrauensstudierenden geleitet.
(2) Zu Beginn einer jeden Tagung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Sie besteht, wenn
mindestens acht Mitglieder des KR vertreten sind.

§ 8 – Vertraulichkeit
(1) Die Mitglieder des KR sowie die anderen anwesenden Personen sind verpflichtet über
persönliche Angelegenheiten die im Konvent geäußert wurden dauernd Verschwiegenheit zu
wahren.
(2) Über Angelegenheiten, die von einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten als
vertraulich bezeichnet werden, ist ebenfalls dauernd Verschwiegenheit zu wahren. Auf Antrag
ist eine Abstimmung über die Vertraulichkeit dieser Angelegenheiten möglich.

§ 9 – Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind mit der Meldung durch beide Arme anzuzeigen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort behandelt werden. Die aktuelle Diskussion
wird dafür unterbrochen. Erfolgt keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen. Erfolgt
eine Gegenrede, so ist darüber ohne Diskussion abzustimmen. Dabei genügt eine einfache
Mehrheit.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
– Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
– Antrag auf Einschränkung der Öffentlichkeit
– Antrag auf Führen einer Redner/innenliste
– Antrag auf Schließung der Redner/innenliste. Vor Schließung der Redner/innenliste düfen maximal noch drei Redner/innen auf die Liste genommen werden.
– Antrag auf Begrenzung der einzelnen Redezeiten
– Antrag auf Ende des Diskussionen und sofortigen Beschlussfassung
– Antrag auf Vertagung der Abstimmung eines Antrages. Die Abstimmung darf nur einmal vertagt werden.

§ 10 – Wahlen
(1) Nach kurzer Darstellung der Aufgaben des zu besetzenden Amtes werden von den
Anwesenden Kandidat/innen vorgeschlagen. Diese werden nach ihrer Zustimmung zur
Kandidatur nominiert.
(2) Auf Wunsch findet in Abwesenheit der nominierten Kandidat/innen eine Aussprache statt.
(3) Es findet auf Antrag eine geheime Wahl durch die stimmberechtigten Mitglieder/innen statt.
Die/er Kandidat/in muss die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen. Es werden
nur Ja- und Nein-Stimmen gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt eine Wahl als nicht
entschieden. Mehrere Wahlgänge sind möglich.
(4) Die/er Kandidat/in erklärt, ob sie die Wahl annimmt.

§ 11 – Inkrafttreten / Änderungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des KR
geändert werden. Diese Änderungen treten einen Monat nach Beschluss in Kraft.
(2) Diese Geschäftsordnung tritt zum 26.06.2017 in Kraft und löst damit alle vorherigen
Geschäftsordnungen ab und hebt abweichende Regelungen in anderen Ordnungen oder
Beschlüssen – mit Ausnahme der Satzung – auf.

Anmerkung: Die Vorlage für diese Geschäftsordnung wurde freundlicherweise vom ÄRa der EKiR zur
Verfügung gestellt.

Stand: 24.6.2017

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